Leihmutterschaft im Ausland

Ausländische Geburtsbescheinigung reicht nicht für deutsche Mutterschaft

Veröffentlicht am: 22.07.2019
Qualifikation: Rechtsanwalt
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Ausländische Geburtsbescheinigung reicht nicht für deutsche Mutterschaft

Leihmutterschaften sind in Deutschland verboten. Dennoch ist es deutschen Paaren mit Kinderwunsch möglich, auf legalem Weg  Vater und Mutter eines von einer Leihmutter im Ausland zur Welt gebrachten Kindes zu erlangen.  Zu den Anforderungen hat der BGH in einer Entscheidung vom 20. März 2019 Stellung genommen.

Hierfür nicht ausreichend, so der BGH, sei es, lediglich eine (hier ukrainische)  Geburtsurkunde oder Eintragung aus dem Geburtsregister vorzulegen.

Elternschaft aufgrund ausländischer Entscheidung

Da zunächst die Geburt des Kindes durch die Leihmutter in rechtlicher Hinsicht im Staate des Leihmutterschaftsvertrags dokumentiert und im Anschluss daran eine hiervon abweichende Mutterschaft (der Wunschmutter) gerichtlich oder behördlich bestätigt wird, muss bei einer Einreise nach Deutschland das Problem gelöst werden, das hier nun auch die Wunschmutter rechtlich zur Mutter des Kindes wird, ohne, dass sie das Kind geboren hat. In der Verfahrensordnung ist dazu vorgesehen, dass nur ausländische Entscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sind. Eine Bestätigung des Standesamts oder einer Eintragung im Geburtsregister reicht nicht.

Gewöhnlicher Aufenthalt des Neugeborenen

In rechtlicher Hinsicht erlangt ein neugeborenes Kind im Ausland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn dessen Wunscheltern mit diesem umgehend nach Deutschland zurückreisen (wollen). Folge dessen ist die Anwendung deutschen Familienrechts, wenn es um die Klärung der Abstammung des Kindes geht. Und danach ist Mutter des Kindes die Leihmutter, da sie das Kind zur Welt gebracht hat. Der Wunschmutter bleibt nur die Möglichkeit der Adoption.

Es empfiehlt sich unseres Erachtens daher zur Erlangung der rechtlichen Mutterschaft, darüber entweder sogleich eine gerichtliche Entscheidung im leihmutterschaftlichen Geburtsland herbeizuführen und in Deutschland anerkennen zu lassen oder, nicht sogleich mit dem Kind zurückzureisen, sondern vielmehr einige Zeit im Geburtsland zu leben, um dort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu erlangen. Denn dann würde sich die Abstammung nicht nach deutschem Recht, sondern dem Recht des Geburtslandes des Kindes richten.