Keine Buchpreisbindung für eBay

Rechtsstreit nach Adventsrabatt auf Bücher entschieden

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde jüngst über eine Rabattaktion des Online-Händlers eBay gestritten. Dabei ging es primär um die Frage, ob sich eBay bei der Gewährung von Rabatten beim Kauf von Büchern an die Grundsätze des Buchpreisbindungsgesetztes halten muss.

Veröffentlicht am: 16.03.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Lesedauer:

Wer im Dezember 2019 günstig Bücher kaufen wollte, der konnte auf der eCommerce-Plattform von eBay fündig werden. Der Online-Händler gewährte seinen Kunden nämlich für einige Stunden einen 10%-igen Adventsrabatt, der im weiteren Verlauf Grund für ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main werden sollte.

Käufer, die beim Buchkauf den Adventsrabatt einlösten, schlossen zwar einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern auf eBay über den vollen Kaufpreis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie aber lediglich 90% des Kaufpreises, die restlichen 10% wurde von eBay an die Verkäufer gezahlt. Darin sah der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der sich für die Sicherung der Preisbindung von Büchern einsetzt, einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz und klagte auf Unterlassung. Im Ergebnis sollte seine Klage allerdings erfolglos bleiben, die Richter lehnten einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetzt ab (Urteil vom 14.03.2023 - 11 U 20/22).

eBay reiner online-Marktplatz

Nach Auffassung der Richter in Frankfurt verstieß die Rabattaktion von eBay nicht gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Dies begründete das Gericht insbesondere mit der Stellung von eBay als reiner online-Vertriebsmarktplatz. Der Online-Händler selbst verkauft die Bücher nicht an den Letztabnehmer. Vielmehr werden die Kaufverträge unmittelbar zwischen den auf der Plattform präsenten Buchhändlern und den Käufern geschlossen.

Auch die von den Buchhändlern an eBay zu zahlende Provision ändere an dieser Einschätzung nichts. Diese stehe nicht im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt, so das Gericht. Die Provision falle vielmehr grundsätzlich an und diene dem Ausgleich allgemeiner Vermittlungsleistungen – auch unabhängig der umstrittenen Rabattaktion.

Buchhandel fordert Schließung von Gesetzeslücken

In der Rabattaktion sieht das Gericht auch keine Umgehung der Buchpreisbindung durch eBay, dies insbesondere mit Blick auf den kurzen Zeitraum der Rabattgewährung. Soweit durch die Rabattaktion einmalig und nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen worden sei, sei nicht von einer ernsthaften Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern durch kleine und mittlere Anbieter auszugehen, so das Oberlandesgericht.

Dies bewertet der Börsenverein des Deutschen Buchhandels naturgemäß anders und sieht insbesondere nach der Entscheidung aus Frankfurt gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Bei drittfinanzierten Preisnachlässen, wie im Fall von eBay, bestehe die Gefahr eines vom Gesetz verbotenen Preiswettbewerbes, wodurch die Buchpreisbindung aus Sicher der Interessenvertreter sehr wohl umgangen werde. Gefordert werden daher klare Regelungen bei vertriebsrechtlichen Dreiecks-Konstellationen wie Gutschein-, Affiliate- oder Rabattmodellen. In diesen Fällen müssten Regelungen im Recht des E-Commerce bestehende Lücken schließen, so Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins.