Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Neue Ära der unternehmerischen Verantwortung

Größere Unternehmen müssen jetzt genau hinschauen, wie sie ihre Waren und Dienstleistungen produzieren. Ein neues Gesetz will seit Anfang letzten Jahres für die Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards entlang der Lieferkette sorgen.

Veröffentlicht am: 02.02.2024
Qualifikation: Rechtsanwalt in Berlin
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Mit dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) betritt Deutschland seit dem 01. Januar 2023 Neuland im Bereich der unternehmerischen Verantwortung. Dieses Gesetz verfolgt den ehrgeizigen Ansatz, Menschenrechte und Umweltschutz entlang globaler Lieferketten zu stärken. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick darauf, welche Unternehmen betroffen sind, welche Pflichten sie erfüllen müssen, welche Sanktionen drohen und wie die aktuelle Gesetzeslage in der EU und Deutschland aussieht.

Wer ist nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet?

Das LkSG richtet sich primär an größere Unternehmen, die in Deutschland tätig sind. Seit Januar 2023 sind zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern betroffen. Ab 2024 wurde der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern ausgeweitet. Diese Regelung unterstreicht die Absicht des Gesetzgebers, eine breite Palette von Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, ihre Lieferketten verantwortungsvoll zu gestalten.

Welche Pflichten sind nach dem Gesetz einzuhalten?

Das LkSG verankert tiefgreifende Anforderungen an die unternehmerischen Sorgfaltspflichten mit einem besonderen Fokus auf Menschenrechte und Umweltschutz. Unternehmen sind angehalten, ein umfassendes Risikomanagement-System zu implementieren, das die Identifizierung, Bewertung und Priorisierung potenzieller Risiken entlang ihrer gesamten Lieferkette umfasst. Dies erfordert nicht nur eine einmalige Bestandsaufnahme, sondern eine kontinuierliche Überwachung und Anpassung der Risikomanagement-Strategien an die dynamischen Bedingungen innerhalb der Lieferketten.

Die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen ist ein zentrales Element dieser Pflichten. Unternehmen müssen proaktiv potenzielle Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden ermitteln, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihren Geschäftsaktivitäten, Produkten oder Dienstleistungen stehen. Dazu gehört auch die Bewertung der Praktiken von direkten und indirekten Zulieferern, um sicherzustellen, dass diese ebenfalls die geforderten Standards einhalten.

Präventive Maßnahmen sind ein weiterer wesentlicher Bestandteil des geforderten Sorgfaltsprozesses. Unternehmen müssen wirksame Strategien entwickeln und implementieren, um identifizierte Risiken zu minimieren oder gänzlich zu vermeiden. Dies kann Schulungsprogramme für Lieferanten, die Einführung strengerer Kontrollen oder die Entwicklung von Richtlinien und Verfahren umfassen, die die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards gewährleisten.

Im Falle festgestellter Verstöße sind Unternehmen verpflichtet, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Dies kann die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Zulieferer zur Verbesserung der Situation, die Unterstützung bei der Implementierung korrektiver Maßnahmen oder, als letztes Mittel, die Beendigung der Geschäftsbeziehung umfassen, falls keine Besserung erzielt wird.

Welche Sanktionen drohen bei Verstoß?

Bei Verstößen gegen das LkSG in Deutschland müssen Unternehmen mit verschiedenen Sanktionen rechnen. Zu den möglichen Sanktionen gehören Bußgelder, die bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens betragen können. Bei schwerwiegenden Verstößen kann ein Unternehmen zudem für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und die Verhängung von Sanktionen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.

Ausblick auf EU-Gesetzgebung

Am 23. Februar 2022 präsentierte die Europäische Kommission einen Entwurf für eine EU-weite Lieferkettenrichtlinie, die auf den französischen "loi de vigilance" und das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz aufbaut. Die vorgeschlagene Richtlinie erweitert die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Umweltschutz und Menschenrechte und verlangt von großen Unternehmen die Erstellung eines "Klimaplans". Die Richtlinie soll für EU- und Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem Jahresnettoumsatz von über 150 Millionen Euro gelten. Für Firmen in Risikobranchen wie Textil, Landwirtschaft und Rohstoffgewinnung gelten strengere Kriterien ab 250 Mitarbeitern und mehr als 40 Millionen Euro Umsatz. Die EU-Pläne umfassen verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Durchsetzungsmechanismen sowie spezifische Verantwortlichkeiten für die Geschäftsleitung. Zusätzlich zu den im deutschen LkSG festgelegten Pflichten sollen Unternehmen Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ozonschicht ergreifen. Große Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass ihre Geschäftsmodelle mit dem Pariser Klimaabkommen und einem Ziel zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius vereinbar sind, einschließlich der Festlegung von Zielen zur Emissionsreduktion, falls der Klimawandel als wesentliches Risiko identifiziert wird.

Fazit: Wendepunkt für unternehmerische Verantwortung

Das LkSG markiert einen Wendepunkt in der unternehmerischen Verantwortung und setzt neue Maßstäbe für die Gestaltung globaler Lieferketten. Die Geschäftsführer größerer Unternehmen stehen nun vor der Herausforderung, ihre Geschäftsprozesse anzupassen und sicherzustellen, dass Menschenrechte und Umweltschutz entlang ihrer Lieferketten gewahrt werden. Die Entwicklungen auf EU-Ebene sollten dabei sorgfältig beobachtet werden, da sie weitere Anpassungen erforderlich machen könnten. In jedem Fall ist es für Unternehmen ratsam, proaktiv zu handeln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, sondern auch ihre soziale und ökologische Verantwortung wahrzunehmen.

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