Corporate Litigation: Einsatz von einstweiligen Verfügungen
BVerfG verlangt die prozessuale Waffengleichheit
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem aktuellen Beschluss beim Einsatz von einstweiligen Verfügungen darauf hingewiesen, dass die Richterbank die Verfügung nicht leichter Hand ohne die vorherige Anhörung der Gegenpartei erlassen dürfe und zwingend das Gebot der prozessualen Waffengleichheit beachten müsse.
Im Rahmen von Streitigkeiten im Gesellschafterkreis und Auseinandersetzung gegenüber dem Unternehmensmanagement spielt der einstweilige Rechtsschutz, insbesondere die einstweilige Verfügung, eine überragende Rolle. Dies gilt gleichermaßen für Kapitalgesellschaften, wie die GmbH und AG ,sowie für Personengesellschaften, zum Beispiel die GmbH & Co. KG und GbR.
Das Bundesverfassungsgericht (kurz BVerfG) hat mit seinem aktuellen Beschluss vom 11.01.2022 (1 BvR 123/21)beim Einsatz von einstweiligen Verfügungen darauf hingewiesen, dass die Richterbank die Verfügung nicht leichter Hand ohne die vorherige Anhörung der Gegenpartei erlassen dürfe und zwingend das Gebot der prozessualen Waffengleichheit beachten müsse.
Diese verfassungsrechtliche Entscheidung hat auch erheblichen Einfluss auf die Praxis im Rahmen der Corporate Litigation, in der es sehr oft zum Einsatz von einstweiligen Verfügungen gegenüber Mitgesellschaftern, Geschäftsführern und Vorständen kommt.
BVerfG (1 BvR 123/21) besteht auf prozessuale Waffengleichheit
In seiner Entscheidung vom 11.01.2022 hat das BVerfG über eine presserechtliche Unterlassungsverfügung zu entscheiden. Gegenstand war die Berichterstattung über eine ausgelassene Hausparty während der Corona-Zeit, auf der Abstand und Hygienekonzepte, wie Mundschutz, nicht eingehalten sein sollen. Die prominente Antragstellerin erwirkte gegen die Berichterstattung beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. Die Antragstellerin erhielt mehrere gerichtliche Hinweise nach § 139 ZPO, die von der Gegenseite erst Wochen nach Erlass der einstweiligen Verfügung studiert werden konnten. Gegen diesen Verfügungserlass wurde eine Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Das BVerfG sah in dem Vorgehen des Landgerichts Berlin die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der beiden Parteien vor dem Richter verletzt. Wenn gerichtliche Hinweise erst Wochen nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung der Gegenpartei mitgeteilt werden, so sei das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt - so das BVerfG.
Bedeutung der BVerfG-Entscheidung für Gesellschafterstreitigkeiten
Im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten und Auseinandersetzung mit der Geschäftsleitung sind die Streitparteien zur Sicherung ihrer Gesellschafterrechte und des Gesellschaftsvermögens sehr oft auf den einstweiligen Rechtsschutz - auch ohne zeitintensive mündliche Verhandlungen - angewiesen.
Beim Corporate Litigation kommt es sehr oft auf schnelle Maßnahmen an, um Rechte der Beteiligten und das Vermögen der Gesellschaft zu sichern. Im Gesellschaftsrecht sind einstweilige Anordnungen ohne mehrtägige Verhandlungen erforderlich, wenn hohe Vermögensschäden effektiv verhindert werden sollen. Die neuesten BVerfG-Entscheidungen können schnelle gerichtliche Schutzmaßnahmen tangieren.
Nachfolgend einige Beispiele zur Veranschaulichung des einstweiligen Rechtsschutzes im Gesellschaftsrecht.
Corporate Litigation-Beispiele für schnelle gerichtliche Verfügungen
Ein Geschäftsführer verheimlicht die Einleitung seines Privatinsolvenzverfahrens und ist im Begriff, auf Überseekonten Gelder der GmbH zu veruntreuen und abzuzweigen. Da die Umsetzung einer Geschäftsführerabberufung, inklusive ihrer Eintragung im Handelsregister, durchaus mehrere Wochen und länger beanspruchen kann, lässt sich die Situation durch ein einstweiliges Verhaltens- und Verfügungsverbot schnell regeln, das in der Regel auch von den Geschäftsbanken der GmbH beachtet wird.
Auch zwischen Gesellschaftern kann eine einstweilige Verfügung existenzielle Risiken verhindern. So zum Beispiel, wenn ein GmbH-Gesellschafter unzulässiger Weise durch einen Einziehungsbeschluss angegriffen wird. Mit einem solchen Beschluss der Zwangseinziehung kann der angegriffene Gesellschafter sofort seine Gesellschafterrechte und damit seine Gewinnbezugs- und Stimmrechte verlieren, wenn er aus der Gesellschafterliste gestrichen wird. Der Gesellschafter wird - wenn er gut beraten ist - unter anderem durch eine einstweilige Verfügung die Umsetzung des unzulässigen Einziehungsbeschlusses, inklusive der Änderung der Gesellschafterliste, verhindern.
In vielen solcher Eilfälle kommt es oft auf jeden Tag an, nicht selten sogar auf jede Stunde. Daher ist der sofortige Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung notwendig. Wenn nun höchst- und verfassungsgerichtliche Erschwernisse die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, also die Gewährung des rechtlichen Gehörs, erschweren, können Rechtspositionen und Gesellschaftsvermögen unwiederbringlich verloren gehen. Wenn - wie im oben genannten Fall - dem Geschäftsführer, der Vermögen der GmbH veruntreuen will, durch das Landgericht rechtliches Gehör gewährt wird, wird er seine kriminellen Machenschaften sofort zum Nachteil der GmbH umsetzen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die BVerfG-Rechtsprechung Einfluss auf die Praxis der Gesellschafter- und Managementauseinandersetzung im Gesellschaftsrecht haben kann.
Urteilsbewertung & anwaltliche Praxistipps
Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 11.01.2022 (1 BvR 123/21) nicht zum ersten Mal die prozessuale Waffengleichheit hochgehalten. Die Gleichbehandlung der Parteien im Zivilprozess stellt für das BVerfG ein elementares Momentum dar. Auch im Zusammenhang der in den Medien viel beachteten Ibiza-Affäre, die den österreichischen FPÖ-Chef zum Rücktritt zwang, hat das BVerfG mit seinem Beschluss vom 17.06.2020 (1 BvR 1380/20) eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung des Fachgerichts mit dem Argument der prozessualen Waffengleichheit ausgesetzt.
Dem BVerfG ist zuzugeben, dass das rechtliche Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) und der mit ihm zusammenhängende Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) unverhandelbare Verfassungspositionen sind. Wie so oft, stehen sich in der Jurisprudenz Verfassungs- und Rechtspositionen gegenüber, die es gegeneinander abzuwägen gilt. Im Rahmen dieser individuellen Abwägung kann es im individuellen Fall notwendig sein, dem Gegner temporär und so kurzfristig wie möglich, rechtliches Gehör vorzuenthalten. Wenn eine mündliche Verhandlung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu unwiederbringlichen Schäden führt, muss im Eilfall eine sofortige einstweilige Verfügung weiterhin möglich bleiben.
In diesem Sinne ist auch der aktuelle BVerfG-Beschluss vom 11.01.2022 (1 BvR 123/21) zu interpretieren. Im Grundsatz darf es natürlich kein einseitiges Geheimverfahren ohne die Einbeziehung der Gegenpartei geben. Auf die grundsätzlich zu bestehende mündliche Verhandlung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann aber ausnahmsweise nach sorgfältiger Prüfung des Gerichts verzichtet werden, wenn Rechte und Vermögen des Antragstellers ansonsten unwiederbringlich gefährdet und sofortige Gerichtsentscheidungen dringlich erscheinen.