Was passiert, wenn alle gleichzeitig ihr Amt niederlegen?
OLG Nürnberg zur Amtsniederlegung zweier GmbH-Geschäftsführer
Durch die Niederlegung des Geschäftsführeramts kann sich der Geschäftsführer einer GmbH sofort aller Verpflichtungen, die mit diesem Amt zusammenhängen, entledigen. Gleichwohl gilt es eine Reihe von Faktoren zu beachten, ehe ein so weitreichender Schritt unternommen wird.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat kürzlich zu der wichtigen Frage Stellung genommen, ob man sein Geschäftsführeramt eigentlich jederzeit niederlegen kann (OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.05.2021 – 12 W 502/21).
Amtsniederlegung des GmbH Geschäftsführers – Grundsätze
Die Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird aber allgemein akzeptiert als ein Mittel zum Verlust des Geschäftsführeramtes. Ein weiteres Mittel ist die Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung.
Ein Geschäftsführer kann sein Amt im Grundsatz jederzeit durch eine einseitige Erklärung an die Gesellschafterversammlung niederlegen. Die Erklärung ist in der Regel formfrei, sollte aber schon zu Dokumentationszwecken schriftlich erfolgen. Die Erklärung gegenüber einem Gesellschafter dürfte regelmäßig ausreichend sein. Mit Zugang einer entsprechenden Erklärung beim Adressaten erlischt das Amt mit sofortiger Wirkung, die Austragung aus dem Handelsregister ist rein deklaratorisch.
Amtsniederlegung und Kündigung sind zwei Paar Schuhe
Von der Amtsniederlegung scharf zu unterscheiden ist die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages. Diese Kündigung unterliegt eigenständigen Regelungen, die im Geschäftsführerdienstvertrag enthalten sind. Häufig sind derartige Verträge für eine Festlaufzeit geschlossen – ohne Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung.
Teilweise finden sich auch sogenannte Kopplungsklauseln, welche die Amtsniederlegung und das Ende des Geschäftsführerdienstvertrages voneinander abhängig machen. Wichtig und zu beachten ist, dass die Niederlegung des Geschäftsführeramtes bei laufendem Dienstvertrag eine Vertragsverletzung darstellt.
Können alle GmbH-Geschäftsführer zeitgleich ihr Amt niederlegen?
Das OLG Nürnberg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem zwei Geschäftsführer, die das Gericht gemeinsam faktisch als Mehrheitsgesellschafter ansah, ihre Geschäftsführerämter zum selben Zeitpunkt niedergelegt hatten. Weitere Geschäftsführer hatte die GmbH nicht und standen auch im Gesellschafterkreis nicht zur Verfügung.
Das Gericht stufte die Amtsniederlegungen als rechtsmissbräuchlich und unwirksam ein. Die betreffenden Geschäftsführer blieben dementsprechend weiterhin im Amt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die GmbH durch die Amtsniederlegungen führungslos geworden sei, damit zumindest aktiv keinen ordnungsgemäßen Vertreter mehr habe und schließlich handlungsunfähig sei.
OLG Nürnberg zur Frage der jederzeitigen Amtsniederlegung
Die Entscheidung betrifft die umstrittene Frage, ob ein Geschäftsführer sein Amt auch dann niederlegen kann, wenn kein anderer Geschäftsführer vorhanden und auch kein neuer Geschäftsführer bestellt wird. Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber bereits im Jahr 2008 Regeln eingeführt hat, wonach in diesem Fall an die GmbH gerichtete Erklärungen wirksam auch an die Gesellschafter oder die eingetragene Geschäftsanschrift gerichtet werden können und die Gesellschafter unter Umständen auch die Pflicht zur Insolvenzantragstellung trifft.
Gleichwohl vertreten insbesondere einige Oberlandesgerichte weiterhin die seither umstrittene Auffassung, dass eine Amtsniederlegung, die eine Führungslosigkeit der GmbH zur Folge hat, rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam ist. Denn die GmbH sei eben ohne einen Geschäftsführer besonders aktiv nicht handlungsfähig. In der Entscheidung vom 12.05.2021 ist das Gericht mithin final davon ausgegangen, dass die Niederlegung unter bestimmten Umständen rechtsmissbräuchlich sein kann.
Amtsniederlegung in der GmbH nur, wenn einer übrig bleibt
Mit dem OLG Nürnberg hat sich ein weiteres Oberlandesgericht der Auffassung angeschlossen, wonach die Regelungen zur Missbräuchlichkeit einer Niederlegung des Geschäftsführeramts im Falle einer hierdurch herbeigeführten Führungslosigkeit weiterhin anzuwenden sind.
Für die anwaltliche Beratung sollte dies berücksichtigt und bei einer Amtsniederlegung nach Möglichkeit sichergestellt werden, dass noch ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist oder ein neuer Geschäftsführer bestellt wird.