Rücktritt des Aufsichtsrates der Deutschen Bahn AG
Warum die sofortige Amtsniederlegung von Aufsichtsratschef Odenwald nicht funktioniert
Der Aufsichtsratsvorsitzende der Deutschen Bahn AG, Michael Odenwald, ist laut Pressemitteilungen von seinem Posten als Aufsichtsratsvorsitzender zurückgetreten. Doch geht das rechtlich so einfach? Jein.
Der Aufsichtsratsvorsitzende der Deutschen Bahn AG, Michael Odenwald, ist laut Pressemitteilungen von seinem Posten als Aufsichtsratsvorsitzender zurückgetreten. Doch geht das rechtlich so einfach? Jein.
Rücktritt des Aufsichtsrates? Heißt das nicht Amtsniederlegung?
Ein Mitglied des Aufsichtsrates hat ein Amt inne. Dieses Aufsichtsratsamt kann auf verschiedene Weise enden. Typischer Beendigungsgrund ist schlicht das Ende der Amtszeit; ein Mitglied des Aufsichtsrates wird auf Zeit bestellt. Atypische Beendigungsgründe des Aufsichtsratsamts sind :
- die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung,
- Tod des Aufsichtsrates,
- die Amtsniederlegung.
Den „Rücktritt“ des Aufsichtsrates kennt das Aktiengesetz an sich nicht. Dies ist auch nicht schlimm, weil der Rücktritt schlichtweg das umgangssprachliche Wort für die Amtsniederlegung ist und diese - trotzdem sie vom Aktiengesetz nicht erwähnt wird - grundsätzlich zulässig ist. Rücktritt des Aufsichtsrates und Amtsniederlegung sind dasselbe, beide sind zulässig.
Wann kann der Aufsichtsrat wie zurücktreten? Satzung lesen!
Ein Aufsichtsratsmitglied kann – so jedenfalls die überwiegende Fachmeinung – jederzeit und ohne Grund von seinem Amt zurücktreten. Einen wichtigen Grund oder besondere Frist bedarf der Rücktritt also grundsätzlich nicht.
Nicht wenige Satzungen (Gesellschaftsvertrag einer AG) enthalten indes Regelungen, wie, wann und unter welchen Bedingungen ein Rücktritt nur erfolgen kann. Denkbar sind hier Regelungen zu:
- Gründen, unter denen eine Amtsniederlegung (Rücktritt) erfolgen kann
- Rücktrittsfristen
- Formalien der Rücktrittserklärung
Daher gilt für die AG und den Aufsichtsrat: Satzung der AG lesen!
Aufsichtsratschef Odenwald muss Frist für Rücktritt beachten!
Die Satzung der Deutschen Bahn AG sieht tatsächlich unter § 9 Abs. 7 eine spezielle Regelung für den Rücktritt von Mitgliedern des Aufsichtsrates vor, die auch für Herrn Odenwald gilt. Dort heißt es:
„Die Mitglieder [Anm.: des Aufsichtsrates] … können ihr Amt jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen.“
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Deutschen Bahn AG konnte also nicht sofort sein Amt niederlegen. Er konnte zwar sein Amt niederlegen, allerdings mit einer (Mindest-)Frist von 4 Wochen. Sorgen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nun eine lame duck ist, sollten unberechtigt sein. Der Aufsichtsrat ist im Grundsatz kein ständiges Geschäftsleitungsorgan. Sollten allerdings kurzfristig Entscheidungen anstehen, sieht die Sache mit der lame duck anders aus …
Rücktrittserklärung: Satzung der Deutschen Bahn AG fehlerhaft!?
Die Satzung der Deutsche Bahn AG sieht vor, dass der Rücktritt schriftlich gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden ODER dem Vorstand erklärt werden kann. Ausgehend von der gesetzlichen Prämisse, dass der Vorstand die AG gegenüber dem Aufsichtsrat vertritt, und den durch § 23 Abs. 5 AktG engen Grenzen der Satzungsgestaltung bestehen erhebliche Zweifel, ob die Regelung in § 9 Abs. 7 der Satzung der Deutschen Bahn AG wirksam ist. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Festlegung, dass der Rücktritt auch gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden erklärt werden kann.
Es verwundert daher, dass das Registergericht (hier: Amtsgericht Charlottenburg) die Satzung „durchgewunken“ hat. Wurde in Berlin wie beim Flughafen nicht ordentlich geprüft?
Um es klar zu sagen, Herr Odenwald kann sein Rücktrittschreiben natürlich auch dem Hausmeister der Deutschen Bahn AG am Potsdamer Platz geben. Wirksam wird der Rücktritt damit aber nicht.
Herrn Odenwald (und jedem anderen Mitglied des Aufsichtsrats) ist daher dringend zu empfehlen, das Rücktrittsschreiben nicht nur an den Hausmeister, sondern auch an den Vorstand der Deutschen Bahn AG zu senden.
Zum Schluss: Rücktritt des Aufsichtsratsvorsitzenden
Last but not least: Für die Amtsniederlegung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates gelten keine besonderen Regelungen. Üblich ist, dass neben der Erklärung der Niederlegung des Amts als Aufsichtsrat zugleich die Niederlegung des Amtes als Vorsitzender des Aufsichtsrates erklärt wird. Notwendig ist dies nicht.