Quadratische Verpackung der Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke erhalten

Quadratisch, Praktisch, Gut

Veröffentlicht am: 20.07.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Quadratisch, Praktisch, Gut

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.7.2020 zwei Anträge auf Markenlöschung von für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen zurückgewiesen. Damit steht fest, dass diese quadratischen Verpackungen weiterhin als Marken geschützt sind. (BGH, Beschlüsse vom 23.07.2020, Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19).

Markenanmeldung für quadratische Grundfläche

Für die Markeninhaberin waren seit 1996 und 2001 zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" nach vorheriger Markenanmeldung registriert.

Die Formmarken zeigen in zwei verschiedenen Größen jeweils Vorderseite und Rückseite der allseits bekannten und charakteristischen Verpackung mit der quadratischen Grundfläche sowie zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer weiteren Verschlusslasche auf der Rückseite. Die Darstellung der Formmarken sind neutralisierte Verpackungen der Tafelschokoladen "Ritter Sport" und "Ritter Sport Minis".

Form durch Art der Ware selbst bedingt?

Die Antragstellerin der Löschungsanträge (der Wettbewerber Milka-Hersteller Mondelez) hat beim Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Verfahren jeweils die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies beide Anträge zurück.

Auf die Beschwerden des Ritter-Sport Konkurrenten hat das Bundespatentgericht (BPatG) hingegen die Löschung der Marken angeordnet. Zur Begründung wurde angenommen, die Verpackungs-Zeichen seien nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus einer Form bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei.

Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin

Nun legte die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde vor dem BGH ein. Der  BGH hob diese Entscheidungen des BPatG auf und verwies die Verfahren wieder zurück an das Bundespatentgericht. Der Bundesgerichtshof führte im Unterschied zum BPatG aus, das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege nicht vor; das Bundespatentgericht habe deshalb die von ihm offengelassene Frage zu prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe. Hiernach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich.

Das Bundespatentgericht verneinte schließlich das Vorliegen dieses Schutzhindernis  und wies somit die Beschwerden der Antragstellerin zurück. Dagegen hatte die Antragstellerin und Wettbewerberin von Ritter Sport als letztes Rechtsmittel Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Finale „süße“ Entscheidung für Rittersport

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerden zurück. Die Löschungsanträge seien nicht begründet, da die Markeneintragungen nicht ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen sind deren quadratische Grundflächen. Diese verleihen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade nach Auffassung des BGH keinen wesentlichen Wert.

Maßgeblich für die erforderliche Beurteilung seien hierfür Beurteilungskriterien wie

  • die Art der in Rede stehenden Warenkategorie,
  • der künstlerische Wert der fraglichen Form,
  • ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen,
  • ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder
  • die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht.

Das Schutzhindernis kann dann bejaht werden, wenn aus objektiven Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung des Verbrauchers, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses charakteristische Merkmal bestimmt wird.

Quadratische Form der Verpackung kein wesentlicher Wert

Der BGH schließt sich den Feststellungen des BPatG an, wonach nicht angenommen werden kann, dass die Entscheidung der Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade zu kaufen, in hohem Maße dadurch bestimmt wird, dass diese Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert verleiht.

Die quadratische Form der Verpackung habe gerade keinen besonders hohen künstlerischen Wert und führt auch keine erheblichen Preisunterschiede zu ähnlichen Produkten herbei.

Damit geht ein mehr als 10 Jahre langer Rechtsstreit der Schokoladenhersteller zu Ende mit dem Ergebnis, dass Ritter Sport weiterhin als einziger Anbieter quadratische Verpackungen für seine Schokoladen verwenden darf und sein „quadratisches Monopol“ behält.