Fortführung des Geburtsnamens bei Adoption
Gerichtliche Entscheidung zur Erwachsenenadoption
Bei der Erwachsenenadoption und Stiefkindadoption sind auch namensrechtliche Fragen zu klären.
Gerichtliche Entscheidung zur Erwachsenenadoption
Autorin: Meltem Kolper-Deveci, Fachanwältin für Familienrecht in München
Bei der Adoption stellen sich häufig auch namensrechtliche Fragen. In einer nun veröffentlichten Entscheidung des Familiengerichts Bayreuth (Az. 1 F169 /21 Beschluss vom 19.01.2022) ging es um folgendes:
Der verheiratete annehmende Stiefvater und seine erwachsene Stieftochter beantragen die sogenannte Volljährigenadoption mit „starker“ Wirkung, (Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme). Die Ehe des Annehmenden mit der in die Adoption einwilligenden Mutter der Anzunehmenden wurde bereits geschlossen als die Tochter noch minderjährig war und die Beteiligten bereits in einem Haushalt zusammengelebt hatten. Die Stieftochter hat mittlerweile ein eigenes Kind, beide führen den Nachnamen des leiblichen Vaters. Sie wollte weiterhin und ausschließlich so heißen.
Auf richterlichen Hinweis hielt sie daran nicht fest und beantragte mit notarieller Nachtragsurkunde als Familienname die Führung eines Doppelnamens, wobei sie den Nachnamen ihres Stiefvaters ihrem eigenen bisherigen Nachnamen anfügen wollte. Die Stiefkindadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme wurde vom Gericht ausgesprochen, da die Stieftochter bereits als Minderjährige in den Haushalt ihres Stiefvaters aufgenommen worden ist und der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt.
Namensänderung bei Erwachsenenadoption
Die angenommene Tochter führt dann per Gesetz nach aktueller Rechtslage den Geburtsnamen ihres Stiefvaters. Insoweit handelt es sich um eine gesetzliche Folge, welche nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Die zunächst gewünschte Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens ist daher nicht möglich gewesen.
Es konnte aber auf den geänderten Antrag hin dem neuen Nachnamen der bisherige Nachname der Stieftochter vorangestellt werden, weil dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich war. Schließlich war die angenommene Tochter bereits sehr lange unter ihrem bisherigen Namen gesellschaftlich aufgetreten. Die hierfür erforderliche notarielle Erklärung der Beteiligten wurde mit Nachtragsurkunde nachgereicht, ihren Wunsch, den bisherigen Namen allein fortzuführen, hat sie zugleich nicht aufrechterhalten. Nach geltender Gesetzeslage wäre die Beibehaltung ihres Namens rechtlich nicht möglich.
Entscheidung immer noch beim BVerG
Das verfassungsrechtliche Problem, ob die gesetzliche Namensfolge, welche die volljährige Angenommene zum Namen ihres Adoptivelternteils zwingt, mit dem Persönlichkeitsrecht der Angenommenen nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist, liegt dem Bundesverfassungsgericht aktuell zur Klärung im Fall einer Erwachsenenadoption mit schwacher Wirkung vor. Er trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass bei der Erwachsenenadoption in aller Regel die Bindung an die Herkunftsfamilie erhalten bleibt.
Die Entscheidung des BVerfG steht aber immer noch aus. Im gegenständlichen Fall bedurfte es keiner Verfahrensaussetzung bis zur Klärung durch das Verfassungsgericht, weil zum einen die Volladoption mit starker Wirkung beantragt war und das Namensproblem durch den zulässig gewählten Doppelnamen selbst gelöst wurde. Der Bundesgerichtshof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage mit Beschluss vom 13.05.2020 vorgelegt. In bereits anhängigen oder neuen Verfahren sollten daher die rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden.